Steuerliche Betrachtungen
Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)
Steuern Photovoltaik
Was ist nach der Installation der Anlage zu veranlassen?
Wer seinen Strom dauerhaft gegen Bezahlung ins öffentliche Stromnetz einspeist, gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer und muss die Aufnahme seiner Tätigkeit mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular dem Finanzamt anzeigen.
Was muss bei der Umsatzsteuer beachtet werden?
Die Einnahmen (Umsätze) aus einer Photovoltaikanlage unterliegen der Umsatzsteuer.
Option zur Regelbesteuerung
Übt der Betreiber der Photovoltaikanlage daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige) Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich nur erhoben, wenn der vorausssichtliche Umsatz im laufenden Jahr 17.500,00€ übersteigt (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz).
Es wird im Allgemeinen jedoch empfohlen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die sog. Regelbesteuerung zu wählen. Dann wird das Finanzamt die Umsatzsteuer, die der Verkäufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt hat, ab Vorsteuer wieder erstatten. Dadurch ergibt sich in der Finanzierung der Anlage eine erhebliche Zinsersparnis.
Umsatzsteuervoranmeldungen
Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr muss monatlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Ab dem dritten Jahr ist der Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Wer schon bisher zur Umsatzsteuer veranlagt wurde, gibt seine Anmeldungen wie bisher ab.
Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Jahres ist zusätzlich immer eine (zusammenfassende) Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Was ist bei der Einkommenssteuer zu beachten?
Anfangsverluste nutzen
Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden. Über die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften können so richtig Steuern gespart werden. Allgemein wird empfohlen, diese Steuerersparnisse zur außerplanmäßigen Tilgungen anzusparen. Mit der dadurch verbesserten laufenden Liquidität bleibt man auch für schlechtere Tage gewappnet.
Anlage EÜR der Steuererklärung
Bei Erlösen von bis zu 17.500,00 € pro Jahr darf die Gewinnermittlung formlos auf einem Blatt Papier gemacht werden. Erst bei höheren Erlösen verlangt das Finanzamt eine schematische Gewinnermittlung über das Formular EÜR. Der über das Jahr erwirtschaftete Gewinn wird in Zeile 4 des Steuerformulars „Anlage GSE“ zur Steuererklärung eingetragen. Eine Gewerbesteuererklärung verlangt das Finanzamt erst, wenn der Jahresgewinn über 24.500,00 € beträgt.
Solaranlage – Abschreibung
Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der technischen Nutzungsdauer, das heißt, wie lange das Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann (AfA Tabelle). Die technische Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre – über einen Zeitraum von 20 Jahren können jährlich 5 % abgeschrieben werden. Zusätzlich zu diesen Abschreibungen können private Stromunternehmer im Jahr der Inberiebnahme oder in den folgenden 4 Jahren auch noch eine Sonderabschreibung von 20% der Anschaffungskosten vornehmen. Die Sonderabschreibung gilt nicht nur zeitanteilig sondern in voller Höhe.
Vorliegende Informationen sind nur Hinweise und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt. (Stand: 01.05.2008)