Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen in der Festvergütung bleiben im 4. Quartal 2016 stabil

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.09.2016

Franke: „Zubau von Photovoltaik-Anlagen unterhalb des Zubaukorridors

Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, dass die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen werden, stabil bleiben.

Der Zubau liegt unverändert unter dem gesetzlichen Zubaukorridor. Daher bleiben die Fördersätze für Photovoltaik stabil„, sagt Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur.

Nicht betroffen hiervon ist die Förderung von Photovoltaik-Anlagen auf Freiflächen. Die Förderhöhe für diese Photovoltaik-Anlagen wird seit Mitte 2015 über Ausschreibung ermittelt. Die sich auf dieser Grundlage wettbewerblich ermittelten Fördersätze sind von Runde zu Runde kontinuierlich gesunken. Die in der ersten Ausschreibungsrunde im April 2015 ermittelten Fördersätze betrugen durchschnittlich 9,17 ct/kWh; innerhalb von 15 Monaten sind sie auf einen Durchschnittswert von 7,25 ct/kWh in der fünften Runde im August dieses Jahres gesunken. Das zeigt, dass die hohe Wettbewerbsintensität in den Ausschreibungsrunden zu sinkenden Preisen geführt hat.

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Die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen werden im 3. Quartal 2016 nicht gekürzt

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.06.2016

Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, dass die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 in Betrieb genommen werden, nicht gekürzt werden.

Der Zubau der vergangenen zwölf Monate liegt mit etwa 1.366 Megawatt mehr als 1.000 Megawatt unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 Megawatt.

Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen müssen nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau der letzten zwölf Monate. Seit dem 1. Oktober 2015 wurden die Fördersätze nicht mehr abgesenkt.

Bewegt sich der Zubau innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils ein halbes Prozent pro Monat vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, bei einer Unterschreitung um mehr als 900 Megawatt gleich bleibt oder bei einer Unterschreitung um mehr als 1.400 Megawatt ansteigt.

Die Zubauzahlen setzen sich zusammen aus den Anlagen im Photovoltaik-Melderegister und den Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Anlagenregister. Im Rahmen der aktuellen Berechnung der Vergütungssätze sind die in den Monaten Juni 2015 bis Mai 2016 gemeldeten Zahlen berücksichtigt worden. Hierin sind alle Meldungen in diesem Zeitraum, auch Nachmeldungen von Anlagen enthalten.

Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Strom aus Photovoltaik-Anlagen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-v zu finden.

Die aktualisierten Zahlen zum Anlagenregister sind unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a veröffentlicht. Die Werte der finanziellen Förderungen der Technologien Windenergie an Land und Biomasse wurden im letzten Monat angepasst.

Die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen werden im 2. Quartal 2016 nicht abgesenkt

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 31.03.2016

Der Zubau liegt unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors

Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, dass die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen, die im Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 30. Juni 2016 in Betrieb genommen werden, nicht gekürzt werden.

Der Zubau der vergangenen zwölf Monate liegt mit etwa 1.367 Megawatt mehr als 1.000 Megawatt unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 Megawatt.

Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen müssen nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau der letzten zwölf Monate.

Bewegt sich der Zubau innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils ein halbes Prozent pro Monat vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, bei einer Unterschreitung um mehr als 900 Megawatt gleich bleibt oder bei einer Unterschreitung um mehr als 1.400 Megawatt ansteigt.

Im Rahmen der aktuellen Berechnung der Vergütungssätze sind die in den Monaten März 2015 bis Februar 2016 gemeldeten Zahlen berücksichtigt worden. Hierin sind alle Meldungen in diesem Zeitraum, auch Nachmeldungen von Anlagen enthalten.

Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Strom aus Photovoltaik-Anlagen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-v zu finden.

Die aktualisierten Zahlen zum Anlagenregister sind unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-a veröffentlicht.

Die Werte der finanziellen Förderungen der Technologien Windenergie an Land und Biomasse wurden in diesem Monat nicht erneut angepasst.

Die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen werden im 1. Quartal 2016 nicht abgesenkt

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Pressemitteilung der Bundesnetzagentur vom 30.12.2015

Die Bundesnetzagentur hat heute bekannt gegeben, dass die Fördersätze für Photovoltaik-Anlagen im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 1. März 2016 nicht gekürzt werden. Die Zubauzahlen der vergangenen zwölf Monate liegen mit etwa 1.419 Megawatt mehr als 900 Megawatt unterhalb des gesetzlich festgelegten Zubaukorridors von 2.400 bis 2.600 Megawatt.

Die Fördersätze für Strom aus Photovoltaik-Anlagen müssen nach den Regeln des Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich angepasst werden. Entscheidend hierfür ist der Zubau der letzten zwölf Monate. Bewegt er sich innerhalb des gesetzlichen Korridors, ist eine Absenkung der Vergütungssätze um jeweils ein halbes Prozent pro Monat vorgesehen. Die Absenkung verstärkt sich, wenn der Zubau den Korridor überschreitet. Eine Unterschreitung des Zubaukorridors führt dagegen dazu, dass die Vergütung weniger stark sinkt, bei einer Unterschreitung um mehr als 900 Megawatt gleich bleibt oder bei einer Unterschreitung um mehr als 1.400 Megawatt sogar ansteigt.

Im Rahmen der aktuellen Berechnung der Vergütungssätze sind die Zubauzahlen der Monate Dezember 2014 bis November 2015 berücksichtigt worden. In diesen Zahlen sind alle Meldungen in diesem Zeitraum, auch Nachmeldungen, enthalten. Die Ermittlung der neuen Fördersätze für Windenergie an Land und Biomasse, gültig ab dem 1. Juli 2016, steht diesen Monat nicht an.

Weitere Informationen zu den Fördersätzen für Strom aus Photovoltaik-Anlagen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de/eeg-v zu finden.

EEG-Vergütungssätze für PV-Anlagen

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht quartalsweise die Summe der installierten Leistung aller geförderten PV-Anlagen, die der Ermittlung und Veröffentlichung der für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen dienen. Dabei werden Korrekturmeldungen zu bereits veröffentlichten Monatswerten berücksichtigt.

Die nachfolgende Tabelle enthält die diesem Wert zugrundeliegenden, teilweise korrigierten Monatswerte sowie die für das Folgequartal geltenden Vergütungssätze für PV-Anlagen.

Förderung für Fotovoltaikanlagen in Cent/kWh mit Degression und Rundung bei Inbetriebnahme nach dem 01.08.2014:

Erlösobergrenze Cent/kWh – Marktprämienmodell (bis 31.12.2015 ab 500kWp verpflichtend):
Inbetriebnahme Anlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, Dachanlagen bis 10 MWp und Anlagen auf Freiflächen (bei einer Inbetriebnahme vor dem 01.09.2015) bis 10 MWp
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 1 MWp
ab 01.08.2014 * 13,15 12,80 11,49 9,23
Degression ** 0,50%
ab 01.09.2014 13,084250 12,736000 11,432550 9,183850
Rundung 13,08 12,74 11,43 9,18
Degression *** 0,25%
ab 01.10.2014 13,051539 12,704160 11,403969 9,160890
Rundung 13,05 12,70 11,40 9,16
Degression *** 0,25%
ab 01.11.2014 13,018911 12,672400 11,375459 9,137988
Rundung 13,02 12,67 11,38 9,14
Degression *** 0,25%
ab 01.12.2014 12,986363 12,640719 11,347020 9,115143
Rundung 12,99 12,64 11,35 9,12
Degression *** 0,25%
ab 01.01.2015 12,953897 12,609117 11,318653 9,092355
Rundung 12,95 12,61 11,32 9,09
Degression *** 0,25%
ab 01.02.2015 12,921513 12,577594 11,290356 9,069624
Rundung 12,92 12,58 11,29 9,07
Degression *** 0,25%
ab 01.03.2015 12,889209 12,546150 11,262130 9,046950
Rundung 12,89 12,55 11,26 9,05
Degression *** 0,25%
ab 01.04.2015 12,856986 12,514785 11,233975 9,024333
Rundung 12,86 12,51 11,23 9,02
Degression *** 0,25%
ab 01.05.2015 12,824843 12,483498 11,205890 9,001772
Rundung 12,82 12,48 11,21 9,00
Degression *** 0,25%
ab 01.06.2015 12,792781 12,452289 11,177875 8,979268
Rundung 12,79 12,45 11,18 8,98
Degression *** 0,25%
ab 01.07.2015 12,760799 12,421158 11,149930 8,956820
Rundung 12,76 12,42 11,15 8,96
Degression *** 0,25%
ab 01.08.2015 12,728897 12,390105 11,122055 8,934428
Rundung 12,73 12,39 11,12 8,93
Degression *** 0,25%
ab 01.09.2015 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.10.2015 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.11.2015 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.12.2015 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Erlösobergrenze Cent/kWh – Marktprämienmodell (seit 01.01.2016 ab 100kWp verpflichtend):
Inbetriebnahme Anlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich, Dachanlagen bis 10 MWp
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 1 MWp
Degression *** 0,00%
ab 01.01.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.02.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.03.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.04.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.05.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.06.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.07.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.08.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.09.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.10.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.11.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
Degression *** 0,00%
ab 01.12.2016 12,697075 12,359130 11,094250 8,912091
Rundung 12,70 12,36 11,09 8,91
*) Anzulegende Werte nach § 51 Abs. 2 EEG 2014
**) Basisdegression 0,5 % nach § 31 Abs. 2 EEG 2014
***) Degressionsberechnung nach § 31 EEG 2014
Vergütungssätze Cent/kWh – Feste Einspeisevergütung (Kleinanlagen bis 31.12.2015 bis einschl. 500 kWp):
Inbetriebnahme Anlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich und Anlagen auf Freiflächen (mit einer Inbetriebnahme vor dem 01.09.2015) bis 500 kWp
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 500 kWp
ab 01.08.2014 * 12,75 12,40 11,09 8,83
Degression ** 0,50%
ab 01.09.2014 12,686250 12,338000 11,034550 8,785850
Rundung 12,69 12,34 11,03 8,79
Degression *** 0,25%
ab 01.10.2014 12,654534 12,307155 11,006964 8,763885
Rundung 12,65 12,31 11,01 8,76
Degression *** 0,25%
ab 01.11.2014 12,622898 12,276387 10,979446 8,741976
Rundung 12,62 12,28 10,98 8,74
Degression *** 0,25%
ab 01.12.2014 12,591341 12,245696 10,951998 8,720121
Rundung 12,59 12,25 10,95 8,72
Degression *** 0,25%
ab 01.01.2015 12,559862 12,215082 10,924618 8,698320
Rundung 12,56 12,22 10,92 8,70
Degression *** 0,25%
ab 01.02.2015 12,528463 12,184544 10,897306 8,676575
Rundung 12,53 12,18 10,90 8,68
Degression *** 0,25%
ab 01.03.2015 12,497142 12,154083 10,870063 8,654883
Rundung 12,50 12,15 10,87 8,65
Degression *** 0,25%
ab 01.04.2015 12,465899 12,123698 10,842888 8,633246
Rundung 12,47 12,12 10,84 8,63
Degression *** 0,25%
ab 01.05.2015 12,434734 12,093388 10,815780 8,611663
Rundung 12,43 12,09 10,82 8,61
Degression *** 0,25%
ab 01.06.2015 12,403647 12,063155 10,788741 8,590134
Rundung 12,40 12,06 10,79 8,59
Degression *** 0,25%
ab 01.07.2015 12,372638 12,032997 10,761769 8,568658
Rundung 12,37 12,03 10,76 8,57
Degression *** 0,25%
ab 01.08.2015 12,341706 12,002915 10,734865 8,547237
Rundung 12,34 12,00 10,73 8,55
Degression *** 0,25%
ab 01.09.2015 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.10.2015 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.11.2015 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.12.2015 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Vergütungssätze Cent/kWh – Feste Einspeisevergütung (Kleinanlagen seit 01.01.2016 bis einschl. 100 kWp):
Inbetriebnahme Anlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 100 kWp
bis 10 kWp bis 40 kWp bis 100 kWp
Degression *** 0,00%
ab 01.01.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.02.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.03.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.04.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.05.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.06.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.07.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.08.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.09.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.10.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.11.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
Degression *** 0,00%
ab 01.12.2016 12,310852 11,972907 10,708028 8,525869
Rundung 12,31 11,97 10,71 8,53
*) Anzulegende Werte nach § 51 Abs. 2 EEG 2014 abzüglich Managementaufwand von 0,4 Cent/kWh nach § 37 Abs. 3 EEG 2014
**) Basisdegression 0,5 % nach § 31 Abs. 2 EEG 2014
***) Degressionsberechnung nach § 31 EEG 2014

 

Bestimmung der Förderssätze für Fotovoltaikanlagen § 31 EEG 2014 für die Kalendermonate Oktober 2016, November 2016 und Dezember 2016

1. Neu installierte Leistung geförderter PV-Anlagen:

Monat Leistung (kWp)
September 2015* 121.279
Oktober 2015* 80.025
November 2015* 69.503
Dezember 2015* 143.545
Januar 2016* 81.752
Februar 2016* 50.461
März 2016* 77.847
April 2016* 82.772
Mai 2016* 99.972
Juni 2016* 119.095
Juli 2016* 81.621
August 2016* 88.154
Summe 1.096.026

 

(Stand der Datenbasis 15.09.2016)

* angepasster Wert aufgrund später Korrekturmeldungen (durchschnittliche Veränderung = 0,97 Prozent)

 2. Zubaukorridor nach § 31 Abs.1 EEG: 2.400 bis 2.600 MW pro Kalenderjahr

Der Zubau im Bemessungszeitraum der Degressionsberechnung liegt unter dem Zubaukorridor. Die monatliche Absenkung nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 EEG beträgt daher 0 Prozent jeweils zum 1. Oktober 2016, 1. November 2016 und 1. Dezember 2016.

Quelle und weitere Informationen zu den Vergütungssätzen sowie zur installierten Leistung der gemeldeten PV-Anlagen  sind auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Meldepflicht für alle Anlagenbetreiber

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)
Bundesnetzagentur: Seit dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet. Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt. Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen.

Für die Meldung von PV-Anlagen ist das PV-Meldeportal der Bundesnetzagentur zu nutzen; PV-Anlagen müssen ausschließlich auf diesem Weg gemeldet werden. Eine Meldung über das Anlagenregister der Bundesnetzagentur und eine Verwendung des pdf-Meldeformulars ist nicht möglich.

Zugang zum PV-Meldeportal

 

Weitere Informationen  für Strom aus Photovoltaik-Anlagen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter: www.bundesnetzagentur.de zu finden.

Steuerliche Betrachtungen

Autor: solarstrombauer (Helmut Thomas)

Steuern Photovoltaik

Was ist nach der Installation der Anlage zu veranlassen?
Wer seinen Strom dauerhaft gegen Bezahlung ins öffentliche Stromnetz einspeist, gilt umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer und muss die Aufnahme seiner Tätigkeit mit einem amtlich vorgeschriebenen Formular dem Finanzamt anzeigen.

Was muss bei der Umsatzsteuer beachtet werden?
Die Einnahmen (Umsätze) aus einer Photovoltaikanlage unterliegen der Umsatzsteuer.

Option zur Regelbesteuerung
Übt der Betreiber der Photovoltaikanlage daneben keine andere unternehmerische (umsatzsteuerpflichtige) Tätigkeit aus, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich nur erhoben, wenn der vorausssichtliche Umsatz im laufenden Jahr 17.500,00€ übersteigt (Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz).

Es wird im Allgemeinen jedoch empfohlen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und die sog. Regelbesteuerung zu wählen. Dann wird das Finanzamt die Umsatzsteuer, die der Verkäufer der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt hat, ab Vorsteuer wieder erstatten. Dadurch ergibt sich in der Finanzierung der Anlage eine erhebliche Zinsersparnis.

Umsatzsteuervoranmeldungen
Im Kalenderjahr der Betriebsaufnahme und im folgenden Kalenderjahr muss monatlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden. Ab dem dritten Jahr ist der Anmeldezeitraum in der Regel das Kalendervierteljahr. Wer schon bisher zur Umsatzsteuer veranlagt wurde, gibt seine Anmeldungen wie bisher ab.

Umsatzsteuererklärung
Nach Ablauf des Jahres ist zusätzlich immer eine (zusammenfassende) Umsatzsteuererklärung abzugeben.

Was ist bei der Einkommenssteuer zu beachten?

Anfangsverluste nutzen
Ergeben sich aus der Photovoltaikanlage in den Anfangsjahren Verluste, so können diese steuerlich berücksichtigt werden. Über die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften können so richtig Steuern gespart werden. Allgemein wird empfohlen, diese Steuerersparnisse zur außerplanmäßigen Tilgungen anzusparen. Mit der dadurch verbesserten laufenden Liquidität bleibt man auch für schlechtere Tage gewappnet.

Anlage EÜR der Steuererklärung
Bei Erlösen von bis zu 17.500,00 € pro Jahr darf die Gewinnermittlung formlos auf einem Blatt Papier gemacht werden. Erst bei höheren Erlösen verlangt das Finanzamt eine schematische Gewinnermittlung über das Formular EÜR. Der über das Jahr erwirtschaftete Gewinn wird in Zeile 4 des Steuerformulars „Anlage GSE“ zur Steuererklärung eingetragen. Eine Gewerbesteuererklärung verlangt das Finanzamt erst, wenn der Jahresgewinn über 24.500,00 € beträgt.

Solaranlage – Abschreibung
Die Höhe der Abschreibung richtet sich nach der technischen Nutzungsdauer, das heißt, wie lange das Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann (AfA Tabelle). Die technische Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage beträgt 20 Jahre – über einen Zeitraum von 20 Jahren können jährlich 5 % abgeschrieben werden. Zusätzlich zu diesen Abschreibungen können private Stromunternehmer im Jahr der Inberiebnahme oder in den folgenden 4 Jahren auch noch eine Sonderabschreibung von 20% der Anschaffungskosten vornehmen. Die Sonderabschreibung gilt nicht nur zeitanteilig sondern in voller Höhe.

Vorliegende Informationen sind nur Hinweise und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Alle Angaben ohne Gewähr. Fragen Sie Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt. (Stand: 01.05.2008)

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